BVerwG - Urteil vom 10.08.2000
4 CN 2.99
Normen:
BBauG § 12 S. 2; BauGB § 1 Abs. 6, § 10 Abs. 3, § 215a Abs. 2 ; NGO § 40 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
BRS 63, 234
DVBl 2000, 1861
DÖV 2001, 130
UPR 2001, 67
ZfBR 2001, 61
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 17.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 6556/96

Bauplanungsrecht - Bebauungsplan; Bekanntmachung; Nummernplan; Fehlerbehebung; Gemeinderat; Gemeindeorgan; Rat; Abwägungsentscheidung; Rückwirkung; rückwirkendes Inkraftsetzen; Abwägung; Straßenbreite; Rechtsschutzbedürfnis.

BVerwG, Urteil vom 10.08.2000 - Aktenzeichen 4 CN 2.99

DRsp Nr. 2000/10108

Bauplanungsrecht - Bebauungsplan; Bekanntmachung; Nummernplan; Fehlerbehebung; Gemeinderat; Gemeindeorgan; Rat; Abwägungsentscheidung; Rückwirkung; rückwirkendes Inkraftsetzen; Abwägung; Straßenbreite; Rechtsschutzbedürfnis.

»Für die Bekanntmachung eines Bebauungsplans reicht die bloße Angabe seiner Nummer auch bei einer kleinen Gemeinde mit einem einzigen Bebauungsplan nicht aus. Aus Bundesrecht ergibt sich nicht, welches Organ der Gemeinde für die Fehlerbehebung nach § 215 a Abs. 2 BauGB zuständig ist. Auch für das rückwirkende Inkraftsetzen eines Bebauungsplans bedarf es aus bundesrechtlicher Sicht keiner erneuten Ratsentscheidung.«

Normenkette:

BBauG § 12 S. 2; BauGB § 1 Abs. 6, § 10 Abs. 3, § 215a Abs. 2 ; NGO § 40 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen den erstmals im Jahre 1967 und sodann im Jahre 1998 erneut bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Kirchwehren, soweit er Teilflächen ihrer Grundstücke als Straßentrasse festsetzt.

In den Jahren 1966/67 stellte die frühere Gemeinde Kirchwehren, deren Rechtsnachfolgerin die Antragsgegnerin ist, ihren ersten und einzigen Bebauungsplan auf. Im Wesentlichen setzt er am südlichen Ortsrand ein allgemeines Wohngebiet für etwa 30 Wohneinheiten fest. Der Plan wurde unter der Bezeichnung "Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Kirchwehren" am 22. Mai 1967 bekannt gemacht.