BVerwG - Beschluß vom 11.03.1998
4 BN 6.98
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 ; BauGB § 1 Abs. 6 § 9 Abs. 1 Nr. 11 ;
Fundstellen:
BauR 1998, 515
BRS 60, 58
BRS 60, Nr. 17
DÖV 1998, 517
NuR 1998, 424
NVwZ 1998, 845
UPR 1998, 228
VRS 95, 443
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.11.1997 - 10a D 56/95.NE,

Bauplanungsrecht - Bebauungsplan; Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche; Abwägungsgebot; keine enteignungsrechtliche Vorwirkung

BVerwG, Beschluß vom 11.03.1998 - Aktenzeichen 4 BN 6.98

DRsp Nr. 1998/6718

Bauplanungsrecht - Bebauungsplan; Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche; Abwägungsgebot; keine enteignungsrechtliche Vorwirkung

»Auch ein Bebauungsplan, der sich auf die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) beschränkt, hat keine enteignungsrechtliche Vorwirkung derart, daß mit ihm - wie mit der bundesfernstraßenrechtlichen Planfeststellung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 FStrG - über die Zulässigkeit der Enteignung verbindlich entschieden wäre.«

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 ; BauGB § 1 Abs. 6 § 9 Abs. 1 Nr. 11 ;

Gründe:

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für eine Zulassung der Revision.

1. Die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob

"die für die Zulässigkeit einer Enteignung geltenden Grundsätze ausnahmsweise schon auf die der Enteignung vorangehende Bauleitplanung anzuwenden sind, wenn sich der Bebauungsplan auf die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB beschränkt und nur das öffentliche Verkehrsinteresse einerseits und das private Interesse des Eigentümers der in Anspruch genommenen Flächen andererseits auszugleichen sind",