VGH Bayern, vom 26.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 N 93.1173
Bauplanungsrecht - Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Folgeprobleme durch die Gemeinde
BVerwG, Beschluß vom 30.03.1998 - Aktenzeichen 4 BN 2.98
DRsp Nr. 2007/3569
Bauplanungsrecht - Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Folgeprobleme durch die Gemeinde
1. Eine planende Gemeinde hat die erst mit der Durchführung des Bebauungsplans (oder im Zusammenhang mit der Umlegung) verbundenen wirtschaftlichen und sozialen Folgeprobleme nicht schon im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan verbindlich und abschließend regeln, wenn sie realistischerweise davon ausgehen kann, daß die Probleme im Zusammenhang mit dem Vollzug gelöst werden können.2. Eine Gemeinde ist auch nicht gehalten, nach Inkrafttreten des Bebauungsplans die diesem zugrundeliegende Abwägung ständig "unter Kontrolle" zu halten.