BVerwG - Beschluß vom 30.03.1998
4 BN 2.98
Normen:
BauGB § 1 § 3 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 1998, 711
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 26.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 N 93.1173

Bauplanungsrecht - Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Folgeprobleme durch die Gemeinde

BVerwG, Beschluß vom 30.03.1998 - Aktenzeichen 4 BN 2.98

DRsp Nr. 2007/3569

Bauplanungsrecht - Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Folgeprobleme durch die Gemeinde

1. Eine planende Gemeinde hat die erst mit der Durchführung des Bebauungsplans (oder im Zusammenhang mit der Umlegung) verbundenen wirtschaftlichen und sozialen Folgeprobleme nicht schon im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan verbindlich und abschließend regeln, wenn sie realistischerweise davon ausgehen kann, daß die Probleme im Zusammenhang mit dem Vollzug gelöst werden können. 2. Eine Gemeinde ist auch nicht gehalten, nach Inkrafttreten des Bebauungsplans die diesem zugrundeliegende Abwägung ständig "unter Kontrolle" zu halten.

Normenkette:

BauGB § 1 § 3 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.