BVerwG - Beschluß vom 03.12.1998
4 BN 24.98
Normen:
BauGB § 1 Nr. 3 § 9 Abs. 1 Nr. 20 ;
Fundstellen:
BRS 60, Nr. 78
NVwZ-RR 1999, 423
ZfBR 1999, 230
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 03.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 27 N 93.3748

Bauplanungsrecht - Beschränkung der Bodennutzung aus städtebaulichen Gründen

BVerwG, Beschluß vom 03.12.1998 - Aktenzeichen 4 BN 24.98

DRsp Nr. 2007/3395

Bauplanungsrecht - Beschränkung der Bodennutzung aus städtebaulichen Gründen

1. § 1 Abs. 3 BauGB ermächtigt die Gemeinden nur zur Aufstellung von Bauleitplänen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. 2. Soweit die aufgeworfene Frage mit dem Vorwurf verbunden sein sollte, in dem angegriffenen Bebauungsplan seien Maßnahmen zum Schutz der Natur und der Pflege der Landschaft im Sinne des Bayerischen Naturschutzgesetzes getroffen worden, ginge sie von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen aus. Derartige Maßnahmen werden im Plan - soweit sie bereits festgesetzt oder geplant sind - nur nachrichtlich übernommen, nicht aber selbständig festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Nr. 3 § 9 Abs. 1 Nr. 20 ;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Antragsteller beimessen.