BVerwG - Beschluß vom 29.05.2001
4 B 33.01
Normen:
BauNVO § 5 ; GKG § 13 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 32
DÖV 2001, 957
UPR 2001, 447
VRS 102, 78
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 18.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 167/96
II. OVG Saarlouis - Urteil vom 30.01.2001 - 2 R 4/00 ,

Bauplanungsrecht - Dorfgebiet; Wirtschaftsstelle; Wohnnutzung; Bebauungsplan; Funktionslosigkeit; Teilunwirksamkeit; Gesamtunwirksamkeit; Streitwert; Wohnhaus.

BVerwG, Beschluß vom 29.05.2001 - Aktenzeichen 4 B 33.01

DRsp Nr. 2001/15883

Bauplanungsrecht - Dorfgebiet; Wirtschaftsstelle; Wohnnutzung; Bebauungsplan; Funktionslosigkeit; Teilunwirksamkeit; Gesamtunwirksamkeit; Streitwert; Wohnhaus.

»1. Die Festsetzung eines Dorfgebiets in einem Bebauungsplan wird wegen Funktionslosigkeit unwirksam, wenn in dem maßgeblichen Bereich nur noch Wohnhäuser und keine Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe (mehr) vorhanden sind und auch mit ihrer Errichtung auf unabsehbare Zeit erkennbar nicht mehr gerechnet werden kann, weil es keine Fläche mehr gibt, auf der sich eine solche Wirtschaftsstelle sinnvoll realisieren ließe. 2. Der Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus ist im Regelfall auf 30.000 DM festzusetzen, gegebenenfalls auch höher in Anlehnung an die mutmaßliche Bodenwertsteigerung, wenn über die prinzipielle Frage der Bebaubarkeit des Grundstücks gestritten wird.«

Normenkette:

BauNVO § 5 ; GKG § 13 ;

Gründe:

I.