BVerwG - Urteil vom 30.05.1997
8 C 27.96
Normen:
BauGB § 131 Abs. 1 S. 1; BauGB § 133 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BWGZ 1998, 67
DÖV 1998, 212
DVBl 1998, 61
HGZ 1997, 462
NVwZ-RR 1998, 67
UPR 1997, 476
ZfBR 1997, 331
ZKF 1998, 40
ZMR 1998, 57
Vorinstanzen:
VG Aachen, vom 13.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1476/90
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 19.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 2088/91

Bauplanungsrecht - Erschließungsbeitragsrecht - Erschlossensein eines durch ein im Eigentum derselben Person stehendes selbständig bebaubares Anliegergrundstück Hinterliegergrundstücks, Heranziehung des Hinterliegergrundstücks unter dem Gesichtspunkt der einheitlichen Nutzung

BVerwG, Urteil vom 30.05.1997 - Aktenzeichen 8 C 27.96

DRsp Nr. 1997/6381

Bauplanungsrecht - Erschließungsbeitragsrecht - Erschlossensein eines durch ein im Eigentum derselben Person stehendes selbständig bebaubares Anliegergrundstück Hinterliegergrundstücks, Heranziehung des Hinterliegergrundstücks unter dem Gesichtspunkt der einheitlichen Nutzung

1. Ein Hinterliegergrundstück, das durch ein im Eigentum derselben Person stehendes, selbständig bebaubares Anliegergrundstück von der abzurechnenden Anbaustraße getrennt wird, wird durch diese Straße erschlossen, wenn - etwa infolge einer einheitlichen Nutzung beider Grundstücke - nach der schutzwürdigen Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück zu rechnen ist (wie Urteil vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1 ff.). 2. Die Beseitigung einer bisherigen Trennmauer zwischen dem Hinterlieger- und dem Anliegergrundstück und die Errichtung einer das gesamte Doppelgrundstück umfassenden Mauer mit einer Toreinfahrt zur Anbaustraße können nach den Umständen des Falles die Heranziehung des Hinterliegergrundstücks unter dem Gesichtspunkt der einheitlichen Nutzung rechtfertigen.

Normenkette:

BauGB § 131 Abs. 1 S. 1; BauGB § 133 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.