BVerwG - Beschluß vom 03.06.1998
4 BN 25.98
Normen:
BauGB § 1 § 55 § 56 § 57 § 58 § 59 § 60 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRS 60, Nr. 8
NVwZ-RR 1999, 425
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 12.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 11437/97

Bauplanungsrecht - Festsetzung öffentliche Verkehrsflächen in einem Bebauungsplan

BVerwG, Beschluß vom 03.06.1998 - Aktenzeichen 4 BN 25.98

DRsp Nr. 2007/3526

Bauplanungsrecht - Festsetzung öffentliche Verkehrsflächen in einem Bebauungsplan

1. Festsetzungen auf der Grundlage des § 9 BauGB stellen Inhaltsbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die sowohl dem Gewährleistungsgehalt des Eigentumsgrundrechts als auch dem Gebot einer sozialgerechten Eigentumsordnung Rechnung tragen müssen. 2. Der Ortsgesetzgeber muß die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. 3.Auch wenn die Antragsteller durch die Festsetzung der Stichstraße, isoliert betrachtet, stärker belastet werden als andere Grundstückseigentümer im Plangebiet ist die Trassenwahl gleichwohl im Sinne der verfassungsrechtlichen Anforderungen sachgerecht, weil "die Lage der Stichstraße durch die Hanglinien und hier insbesondere durch die in der Örtlichkeit vorhandene 'Hangterrasse' grobzügig vorgegeben" ist. 4. Bei der Festsetzung von Verkehrsflächen für Erschließungszwecke ist schon auf der Stufe der Bauleitplanung darauf Bedacht zu nehmen, daß ein Mindestmaß an Lastengleichheit gewährleistet ist. Diesem Erfordernis ist genügt ist, wenn planungsbedingte Ungleichbelastungen durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen werden.

Normenkette: