BVerwG - Beschluß vom 26.10.1998
4 BN 43.98
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 § 2 Abs. 1 S. 1 § 36 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ; BauNVO § 1 Abs. 9 ;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 06.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 N 95.2013

Bauplanungsrecht - Gemeindliches Einvernehmen und die Zulässigkeit des Vorhabens ausschließende Bauleitplanung

BVerwG, Beschluß vom 26.10.1998 - Aktenzeichen 4 BN 43.98

DRsp Nr. 2007/3420

Bauplanungsrecht - Gemeindliches Einvernehmen und die Zulässigkeit des Vorhabens ausschließende Bauleitplanung

»Die Gemeinde ist durch die Erteilung des Einvernehmens (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) hinsichtlich eines bestimmten Vorhabens grundsätzlich nicht gehindert, eine die Zulässigkeit des Vorhabens ausschließende Bauleitplanung (hier: Ausschluß von Spielhallen) zu betreiben.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 § 2 Abs. 1 S. 1 § 36 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ; BauNVO § 1 Abs. 9 ;

Gründe:

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache gestützte Beschwerde der Antragstellerin ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Wegen der Fragen, ob eine unzulässige "Verhinderungsplanung" vorliegt, wenn die Gemeinde zu einem konkreten Vorhaben zunächst ihr Einvernehmen erteilt hat, dieses aber später ohne neu hinzukommende Umstände verweigert, oder ob das weite Planungsermessen hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Bauleitplanung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB auf Null reduziert ist, wenn die Gemeinde für ein konkretes Vorhaben bereits ihr Einvernehmen erteilt hat und keine anderen Umstände hinzutreten als diejenigen, die bereits bei Erteilen des Einvernehmens vorgelegen haben, kann die Revision nicht zugelassen werden.