Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache gestützte Beschwerde der Antragstellerin ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Wegen der Fragen, ob eine unzulässige "Verhinderungsplanung" vorliegt, wenn die Gemeinde zu einem konkreten Vorhaben zunächst ihr Einvernehmen erteilt hat, dieses aber später ohne neu hinzukommende Umstände verweigert, oder ob das weite Planungsermessen hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Bauleitplanung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB auf Null reduziert ist, wenn die Gemeinde für ein konkretes Vorhaben bereits ihr Einvernehmen erteilt hat und keine anderen Umstände hinzutreten als diejenigen, die bereits bei Erteilen des Einvernehmens vorgelegen haben, kann die Revision nicht zugelassen werden.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|