BVerwG - Beschluß vom 21.12.1999
4 BN 48.99
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 ; BauNVO § 1 Abs. 10, §§ 8, 11 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BRS 62, 383
DÖV 2000, 518
GewArch 2000, 258
JuS 2000, 1128
NVwZ-RR 2000, 411
UPR 2000, 229
ZfBR 2000, 274
Vorinstanzen:
I. OVG Münster - vom 30.07.1999 - OVG 10a D 53/97.NE,

Bauplanungsrecht - Gewerbegebiet; Bebauungsplan; Funktionslosigkeit; faktisches Einkaufszentrum; Bestandsschutz.

BVerwG, Beschluß vom 21.12.1999 - Aktenzeichen 4 BN 48.99

DRsp Nr. 2000/5146

Bauplanungsrecht - Gewerbegebiet; Bebauungsplan; Funktionslosigkeit; faktisches Einkaufszentrum; Bestandsschutz.

»Ein Bebauungsplan (hier: für ein Gewerbegebiet) ist nicht bereits deshalb ganz oder teilweise wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten, weil auf einer Teilfläche eine singuläre planwidrige Nutzung (hier: ein Einrichtungshaus mit einer Verkaufsfläche von 13000 m²) entstanden ist.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 ; BauNVO § 1 Abs. 10, §§ 8, 11 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerinnen wenden sich im Normenkontrollverfahren gegen die Änderung eines Bebauungsplans, durch die abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Einzelhandelsbetriebe bestimmter Branchen ausgeschlossen werden. Sie sind Eigentümerinnen von Grundstücken im Plangebiet, auf denen sich mehrere Geschäfte sowie ein Einrichtungshaus mit einer Verkaufsfläche von mehr als 13000 qm befinden. Die Betriebe sind baurechtlich durch Einzel-Baugenehmigungen zugelassen; für sie wird mit der Bezeichnung "Einkaufszentrum D.-Park" geworben.

Der Normenkontrollantrag wurde abgelehnt. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde der Antragstellerinnen.

II.

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache gestützte Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich kein Grund, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.