I.
Die Antragstellerinnen wenden sich im Normenkontrollverfahren gegen die Änderung eines Bebauungsplans, durch die abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Einzelhandelsbetriebe bestimmter Branchen ausgeschlossen werden. Sie sind Eigentümerinnen von Grundstücken im Plangebiet, auf denen sich mehrere Geschäfte sowie ein Einrichtungshaus mit einer Verkaufsfläche von mehr als 13000 qm befinden. Die Betriebe sind baurechtlich durch Einzel-Baugenehmigungen zugelassen; für sie wird mit der Bezeichnung "Einkaufszentrum D.-Park" geworben.
Der Normenkontrollantrag wurde abgelehnt. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde der Antragstellerinnen.
II.
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache gestützte Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich kein Grund, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.
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