OVG Hamburg, vom 10.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen II 72/96
Bauplanungsrecht - Hamburgischer Baustufenplan; übergeleiteter Bebauungsplan; Auslegung eines übergeleiteten Bebauungsplans; Baunutzungsverordnung als Auslegungshilfe; im Bebauungsplan vorgesehene Ausnahmen; Abweichung vom Bebauungsplan; Befreiung; städtebauliche Vertretbarkeit der Abweichung; Asylbewerberunterkunft; Wohngebiet; Wohnbedürfnisse
BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 - Aktenzeichen 4 C 16.97
DRsp Nr. 1999/3718
Bauplanungsrecht - Hamburgischer Baustufenplan; übergeleiteter Bebauungsplan; Auslegung eines übergeleiteten Bebauungsplans; Baunutzungsverordnung als Auslegungshilfe; im Bebauungsplan vorgesehene Ausnahmen; Abweichung vom Bebauungsplan; Befreiung; städtebauliche Vertretbarkeit der Abweichung; Asylbewerberunterkunft; Wohngebiet; Wohnbedürfnisse
»1. Ausnahmen im Sinne des § 31 Abs. 1 BBauG/BauGB müssen als solche ausdrücklich bestimmt und vom planerischen Willen umfaßt sein. Bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bestehende baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne mit verbindlichen Regelungen der in § 9 BBauG/ BauGB bezeichneten Art (§ 173 Abs. 3 BBauG 1960, übergeleitete Bebauungspläne) können nicht in der Weise ausgelegt werden, daß sie mit ungeschriebenen Ausnahmen, etwa mit den in der Baunutzungsverordnung für das entsprechende Baugebiet vorgesehenen Ausnahmen, übergeleitet worden sein.2. Der Überleitung baurechtlicher Vorschriften und städtebaulicher Pläne gemäß § 173 Abs. 3 BBauG 1960 steht nicht entgegen, daß sie zur Zweckbestimmung der Baugebiete Begriffe verwenden, die offen sind für eine sich dem Wandel der Lebensverhältnisse anpassende Auslegung.
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