OVG Hamburg - Urteil vom 10.04.1997
OVG Bf II 72/96
Normen:
BPVO § 10 Abs. 3, 9; BauNVO §§ 3, 4 ;
Fundstellen:
ZfBR 1998, 112 (Ls)

OVG Hamburg - Urteil vom 10.04.1997 (OVG Bf II 72/96) - DRsp Nr. 1998/17558

OVG Hamburg, Urteil vom 10.04.1997 - Aktenzeichen OVG Bf II 72/96

DRsp Nr. 1998/17558

»1. Die Baugebietsfestsetzungen der BPVO haben nachbarschützende Wirkung (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 23.8.96, BauR 1997 S. 72). 2. § 10 Abs. 9 BPVO ist nicht durch das Bundesbaugesetz in das moderne Planungsrecht übergeleitet worden (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 23.8.96, BauR 1997 S. 72). 3. Der in § 10 Abs. 4 W BPVO verwendete Begriff der Wohnbedürfnisse, denen das Gebiet dient, ist weit auszulegen (Änderung der Rechtsprechung). § 10 Abs. 4 W S. 2 BPVO beschreibt Nutzungen, die auch in einem Wohngebiet grundsätzlich allgemein zulässig sind. 4. Als Maßstab zur Konkretisierung der Wohngebietsfestsetzung kann auf die Vorschriften der jeweils geltenden BauNVO über die in neu festzusetzenden Wohngebieten allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen zurückgegriffen werden. Sie bringen in der Regel zum Ausdruck, was nach allgemeinem Verständnis in für Wohnnutzung bestimmten Gebieten über die eigentliche Wohnnutzung hinaus als dazugehörig oder jedenfalls als insoweit verträglich anzusehen ist, daß es ausnahmsweise zugelassen werden kann, ohne den Gebietscharakter zu beeinträchtigen.