I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin. Während des Planaufstellungsverfahrens hatte die Antragsgegnerin auf die Auslage des Planentwurfs sowie seiner Begründung in ihrem Amtsblatt u. a. mit folgendem Wortlaut hingewiesen:
"Während dieser Auslegungsfrist können beim Stadtplanungsamt [Anschrift] Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgetragen werden. Schriftlich vorgebrachte Bedenken oder Anregungen sollten die volle Anschrift des Verfassers und gegebenenfalls die genaue Bezeichnung des betroffenen Grundstücks bzw. Gebäudes enthalten."
Der Normenkontrollantrag wurde abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit einer Nichtvorlagebeschwerde.
II.
Die noch nach §
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