BVerwG - Beschluß vom 28.01.1997
4 NB 39.96
Normen:
BauGB § 3 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BauR 1997, 596
BBauBl 1997, 441
BRS 59, Nr. 15
BWGZ 1998, 175
NJ 1997, 336
NuR 1999, 298
NVwZ-RR 1997, 514
UPR 1997, 319
VBlBW 1997, 296
ZfBR 1997, 213
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 04.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 1697/95

Bauplanungsrecht - Hinweise bei der Ausleguzng des Bebauungsplanentwurfs

BVerwG, Beschluß vom 28.01.1997 - Aktenzeichen 4 NB 39.96

DRsp Nr. 1997/3328

Bauplanungsrecht - Hinweise bei der Ausleguzng des Bebauungsplanentwurfs

Die Bekanntmachung der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs darf mit den Hinweisen versehen werden, daß Bedenken und Anregungen "schriftlich oder zur Niederschrift" vorgetragen werden können und daß sie die volle Anschrift des Einwenders und "gegebenenfalls" die genaue Bezeichnung des Grundstücks bzw. des Gebäudes enthalten "sollten".

Normenkette:

BauGB § 3 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin. Während des Planaufstellungsverfahrens hatte die Antragsgegnerin auf die Auslage des Planentwurfs sowie seiner Begründung in ihrem Amtsblatt u. a. mit folgendem Wortlaut hingewiesen:

"Während dieser Auslegungsfrist können beim Stadtplanungsamt [Anschrift] Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgetragen werden. Schriftlich vorgebrachte Bedenken oder Anregungen sollten die volle Anschrift des Verfassers und gegebenenfalls die genaue Bezeichnung des betroffenen Grundstücks bzw. Gebäudes enthalten."

Der Normenkontrollantrag wurde abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit einer Nichtvorlagebeschwerde.

II.

Die noch nach § 47 Abs. 7 VwGO a.F. zu beurteilende Beschwerde (vgl. Art. 10 Abs. 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der und anderer Gesetze vom 1. November 1996 - BGBl I S. 1626 [1630]) ist nicht begründet.