VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 04.07.1996
5 S 1697/95
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 § 3 Abs. 2 S.2, Abs. 3 § 13 Abs. 1 S.2 ; GemO (Gemeindeordnung) Baden-Württemberg § 18 Abs. 2 Nr. 4 ; VwGO § 47 ;
Fundstellen:
ESVGH 46, 289
NVwZ-RR 1997, 692
VBlBW 1997, 24

Bauplanungsrecht: Befangenheit eines Gemeinderatsmitglieds, Unschädlichkeit eines Zusatzes bei Bekanntmachung des Bebbaungsplans, Entbehrlichkeit der neuen Auslegung bei nachträglicher Bebauungsplanänderung, Beachtlichkeit von Bedenken der Planbetroffenen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.1996 - Aktenzeichen 5 S 1697/95

DRsp Nr. 2007/14053

Bauplanungsrecht: Befangenheit eines Gemeinderatsmitglieds, Unschädlichkeit eines Zusatzes bei Bekanntmachung des Bebbaungsplans, Entbehrlichkeit der neuen Auslegung bei nachträglicher Bebauungsplanänderung, Beachtlichkeit von Bedenken der Planbetroffenen

»1. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit dem Hinweis, daß "Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift" vorgetragen werden können und schriftlich vorgebrachte Bedenken und Anregungen "die volle Anschrift des Verfassers und gegebenenfalls die genaue Bezeichnung des betroffenen Grundstücks bzw Gebäudes" enthalten "sollten", verstößt nicht gegen § 3 Abs. 2 S 2 BauGB (Aufgabe der Rechtsprechung des Senats aus dem Urteil vom 25.02.1994 - 5 S 317/93 -, ESVGH 44, 208 = VBlBW 1994, 491 = DVBl 1994, 1153). 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen bei nachträglicher Änderung des Bebauungsplanentwurfs keine neue Auslegung (§ 3 Abs. 3 S 1 BauGB) erfolgen muß und auch das Unterbleiben einer erneuten Anhörung der von der Änderung betroffenen Grundstückseigentümer wie auch der von ihr berührten Träger öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 3 S 2 iVm § 3 Abs. 1 S 2 BauGB) unschädlich ist.