BVerwG - Beschluß vom 19.09.2000
4 B 49.00
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1, § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BRS 63, 482
DÖV 2001, 132
UPR 2001, 107
ZfBR 2001, 64
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 15.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1747/98
OVG Rheinland-Pfalz, vom 17.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 10098/00

Bauplanungsrecht - Innenbereich; Außenbereich; Ortsteil; Splittersiedlung; Siedlungsstruktur; Gemeindegrenze; Planungshoheit.

BVerwG, Beschluß vom 19.09.2000 - Aktenzeichen 4 B 49.00

DRsp Nr. 2000/10105

Bauplanungsrecht - Innenbereich; Außenbereich; Ortsteil; Splittersiedlung; Siedlungsstruktur; Gemeindegrenze; Planungshoheit.

»Ob eine Bebauung eine Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) und damit Teil des Außenbereichs oder Ortsteil (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und damit bebauungsrechtlicher Innenbereich ist, beurteilt sich nach der Siedlungsstruktur im Gebiet der jeweiligen Gemeinde (im Anschluss an Urteil vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 4 C 7.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 193).«

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1, § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt im Wege der bauaufsichtlichen Beanstandungsklage die Aufhebung eines Widerspruchsbescheids des beklagten Landkreises, mit dem die Bauaufsichtsbehörde verpflichtet wurde, dem Beigeladenen einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen.

Das Baugrundstück liegt in der Ortsgemeinde P. nördlich der Landesstraße und wird durch einen etwa 50 m bis 100 m tiefen Wiesenstreifen von der südlich angrenzenden Bebauung getrennt. Östlich und westlich vom Baugrundstück nördlich der L 16 stehen etwa 170 m bis 180 m voneinander entfernt jeweils zwei Wohnhäuser, die ebenso wie das Baugrundstück im Norden von Wald umgeben sind. Die Wohnhäuser östlich vom Baugrundstück werden durch eine Straße, die zugleich die Gemeindegrenze bildet, von einem Ortsteil der östlichen Nachbargemeinde O. getrennt.