BVerwG - Beschluß vom 09.10.1996
4 B 180.96
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 § 2 Abs. 2, 3 § 215 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BauR 1997, 263
BayVBl 1997, 154
BBauBl 1997, 288
BRS 58, Nr. 3
DÖV 1997, 251
HGZ 1998, 67
IBR 1997, 117
NuR 1997, 243
NVwZ-RR 1997, 213
UPR 1997, 102
ZfBR 1997, 97
Vorinstanzen:
I. VG Koblenz - Zrteil vom 28.07.1995 - 1 K 1020/95.KO,
OVG Rheinland-Pfalz, vom 11.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 12768/95

Bauplanungsrecht - Kein Individualsnspruch auf Fortsetzung eines begonnenen Planungsverfahrens

BVerwG, Beschluß vom 09.10.1996 - Aktenzeichen 4 B 180.96

DRsp Nr. 1997/301

Bauplanungsrecht - Kein Individualsnspruch auf Fortsetzung eines begonnenen Planungsverfahrens

»Der Einzelne hat keinen Anspruch darauf, daß die Gemeinde eine von ihr mit dem Ziel der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans eingeleitete Planung zu Ende führt oder einen Verfahrens- oder Formfehler behebt.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 § 2 Abs. 2, 3 § 215 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimißt.

Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, ob ein einzelner einen Anspruch darauf haben kann, daß eine Gemeinde einen Bebauungsplan, der sich nachträglich wegen eines Ausfertigungsmangels als nichtig erwiesen hat, durch Nachholung der Ausfertigung und erneute Bekanntmachung in Kraft setzt. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, da sie sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation unter Heranziehung der bereits vorhandenen Senatsrechtsprechung ohne weiteres außerhalb eines Revisionsverfahrens beantworten läßt.