»Ein Bebauungsplan muß nicht deshalb wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot nichtig sein, weil die Durchführung der mit seinen Festsetzungen ermöglichten Maßnahmen nicht im Sinne des § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2BauGB vom Wohl der Allgemeinheit erfordert wird und eine für seinen Geltungsbereich zugleich beschlossene Entwicklungssatzung (§ 165 Abs. 6BauGB) aus diesem Grunde nichtig ist (vgl. hierzu Beschluß des Senats vom 31. März 1998 - BVerwG 4 BN 4.98 -).«
Normenkette:
BauGB § 8 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 20 § 165 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, Abs. 6 ; BNatSchG § 8a Abs. 1 S. 4 (a.F.) ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2 ; VwGO § 86 Abs. 1 ;
Gründe:
I.
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