BVerwG - Urteil vom 19.09.2002
4 CN 1.02
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 § 1a Abs. 3 § 9 Abs. 1 Nr. 11 § 10 § 214 Abs. 3 ; VwGO § 12 ;
Fundstellen:
BVerwGE 117, 58
BauR 2003, 209
UPR 2003, 148
ZfBR 2003, 150
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 06.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 15 N 99.463

Bauplanungsrecht - Teilnichtigkeit; Abschnittsbildung; reformatio in peius; bedingter Satzungsbeschluss; Normsetzungsverfahren; Ausgleichsmaßnahme; Ersatzmaßnahme; naturschutzrechtliche Eingriffslage; Lärmschutz

BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - Aktenzeichen 4 CN 1.02

DRsp Nr. 2003/1549

Bauplanungsrecht - Teilnichtigkeit; Abschnittsbildung; reformatio in peius; "bedingter" Satzungsbeschluss; Normsetzungsverfahren; Ausgleichsmaßnahme; Ersatzmaßnahme; naturschutzrechtliche Eingriffslage; Lärmschutz

»1. Bundesrecht steht nicht entgegen, wenn ein Gemeindeorgan, das für die Beschlussfassung über einen Bebauungsplan zuständig ist, die Prüfung einer näher umschriebenen Feststellung einem anderen Gemeindeorgan überträgt und von dem Ergebnis dieser Prüfung die Bekanntmachung des beschlossenen Bebauungsplanes abhängig macht. Das gilt nicht, wenn die Prüfung und die Bewertung des Prüfungsergebnisses nur im Rahmen der planerischen Abwägung sachgerecht stattfinden kann. 2. § 1 Abs. 3 BauGB schließt einen Bebauungsplan nicht grundsätzlich aus, der durch eine isolierte Straßenplanung die Erschließung für eine zunächst nur im Flächennutzungsplan dargestellte Vorbehaltsfläche ermöglichen soll. 3. Eine Abschnittsbildung bei einer isolierten Straßenplanung nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ist zulässig, wenn hinreichend gesichert ist, dass die Planung nur im Zusammenhang mit der angestrebten Gesamtplanung verwirklicht werden wird.