BVerwG - Beschluß vom 06.06.1997
4 NB 6.97
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6; BauGB § 10;
Fundstellen:
BauR 1997, 803
BRS 59, Nr. 54
DÖV 1998, 128
NJ 1997, 560
NuR 1997, 593
NVwZ-RR 1998, 415
UPR 1997, 469
ZfBR 1998, 51
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 15.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 2663/96

Bauplanungsrecht - Voraussetzungen für die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans infolge Funktionslosigkeit

BVerwG, Beschluß vom 06.06.1997 - Aktenzeichen 4 NB 6.97

DRsp Nr. 1997/6401

Bauplanungsrecht - Voraussetzungen für die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans infolge Funktionslosigkeit

Die Planungskonzeption, die einer bauplanungsrechtlichen Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos und der Bebauungsplan wegen Funktionslosigkeit unwirksam, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6; BauGB § 10;

Gründe:

Die Beschwerde ist nach § 47 Abs. 7 Satz 1 VwGO a.F. statthaft (vgl. Art. 10 Abs. 2 des 6. Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996) und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Normenkontrollgericht war nicht verpflichtet, die Sache nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 VwGO a.F. dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

I.

Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimißt.