BVerwG - Urteil vom 17.12.2002
4 C 15.01
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3, 6 § 6 Abs. 2 § 35 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BVerwGE 117, 287
NuR 2003, 365
ZUR 2003, 280
ZfBR 2003, 370
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 30.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 4857/00
VG Arnsberg, vom 15.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1713/99

Bauplanungsrecht - Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt; Flächennutzungsplan; Darstellung einer Konzentrationszone; Eignung der Fläche für den vorgesehenen Zweck; Verhinderungsplanung; Gebietsauswahl; Abwägungskriterien; Regelfall; Abweichung

BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - Aktenzeichen 4 C 15.01

DRsp Nr. 2003/3570

Bauplanungsrecht - Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt; Flächennutzungsplan; Darstellung einer Konzentrationszone; Eignung der Fläche für den vorgesehenen Zweck; Verhinderungsplanung; Gebietsauswahl; Abwägungskriterien; Regelfall; Abweichung

»1. Eröffnet eine Gemeinde im Wege der Bauleitplanung auf Flächen, die im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung einem naturschutzrechtlichen Bauverbot unterliegen, die Möglichkeit einer baulichen Nutzung, so scheitert die Planung weder an § 1 Abs. 3 BauGB noch an § 6 Abs. 2 BauGB, wenn eine Befreiung von dem Bauverbot in Betracht kommt. 2. Der Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ermöglicht es der Gemeinde, die in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB genannten Vorhaben (hier: Windkraftanlage) durch Darstellung im Flächennutzungsplan auf bestimmte Standorte zu konzentrieren. Er erlaubt es ihr aber nicht, das gesamte Gemeindegebiet für diese Vorhaben zu sperren. 3. Der Gemeinde ist es verwehrt, durch die Darstellung von Flächen, die für die vorgesehene Nutzung objektiv ungeeignet sind oder sich in einer Alibifunktion erschöpfen, Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB (hier: Windkraftanlagen) unter dem Deckmantel der Steuerung in Wahrheit zu verhindern.