BVerwG - Beschluß vom 30.09.1992
4 NB 35.92
Normen:
BauGB § 1 Abs. 2, Abs. 6; BauGB § 14 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 1993, 62
BayVBl 1993, 283
BRS 54 Nr. 72
Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 20
DÖV 1993, 250
HGZ 1994, 28
NJW 1993, 2193
NVwZ 1993, 473
UPR 1993, 29
ZfBR 1993, 33
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 29.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 706/92

Bauplanungsrecht: Abwägungsgebot beu Erlaß einer Veränderungssperre

BVerwG, Beschluß vom 30.09.1992 - Aktenzeichen 4 NB 35.92

DRsp Nr. 1993/3131

Bauplanungsrecht: Abwägungsgebot beu Erlaß einer Veränderungssperre

Die Veränderungssperre unterliegt als Mittel der Sicherung der Bauleitplanung nicht dem allgemeinen Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB, sondern der Prüfung, ob sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks erforderlich ist.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 2, Abs. 6; BauGB § 14 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3;

Gründe:

I. Die Antragsteller sind Eigentümer eines unbebauten Grundstücks, das in der Nachbarschaft einer Tennisanlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, der für das Grundstück ein reines Wohngebiet festsetzt. Die Antragsteller beabsichtigen, auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus zu errichten.

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloß, die Bebaubarkeit u.a. des Grundstücks der Antragsteller wegen des Konflikts mit der Sportnutzung aufzuheben. Darüber hinaus erließ er eine Veränderungssperre, die das Verbot enthält, Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchzuführen.

Hiergegen wenden die Antragsteller sich mit ihrem Normenkontrollantrag, der vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erfolglos geblieben ist.