I. Die Antragsteller sind Eigentümer eines unbebauten Grundstücks, das in der Nachbarschaft einer Tennisanlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, der für das Grundstück ein reines Wohngebiet festsetzt. Die Antragsteller beabsichtigen, auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus zu errichten.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloß, die Bebaubarkeit u.a. des Grundstücks der Antragsteller wegen des Konflikts mit der Sportnutzung aufzuheben. Darüber hinaus erließ er eine Veränderungssperre, die das Verbot enthält, Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchzuführen.
Hiergegen wenden die Antragsteller sich mit ihrem Normenkontrollantrag, der vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erfolglos geblieben ist.
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