Bauplanungsrecht: Änderung des Begriffs Vollgeschoß im Landesrecht, Zulässigkeit von Aufschüttungen und Abgrabungen
VGH Hessen, Beschluß vom 26.07.1984 - Aktenzeichen 4 TG 1669/84
DRsp Nr. 2009/17456
Bauplanungsrecht: Änderung des Begriffs "Vollgeschoß" im Landesrecht, Zulässigkeit von Aufschüttungen und Abgrabungen
1. Wird in einem Bebauungsplan zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung die zulässige Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, wird der Vollgeschoßbegriff nicht ergänzender Bestandteil des Bebauungsplans.2. Ändert sich der Vollgeschoßbegriff des Landesrechts nach Wirksamwerden des Bebauungsplans, ist auf ein Vorhaben in seinem Geltungsbereich einheitlich der zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltende Vollgeschoßbegriff anzuwenden.3. Auf ein Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans aus der Zeit vor Inkrafttreten der HBO von 1977 ist derzeit der Vollgeschoßbegriff der § 2 Abs. 4HBO von 1977 anzuwenden.
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