VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 20.01.1992
3 S 3110/91
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1, Abs. 2 ; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 5 § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
GewArch 1992, 196
GewArch 1992, 196
NJW 1992, 3188
NJW 1992, 3188
NVwZ 1992, 995
NVwZ 1992, 995
VBlBW 1992, 263
VBlBW 1992, 263
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 22.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1625/91

Bauplanungsrecht: Anlage für soziale Zwecke

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 20.01.1992 - Aktenzeichen 3 S 3110/91

DRsp Nr. 2007/14105

Bauplanungsrecht: Anlage für soziale Zwecke

»Auch ein privat betriebenes Aussiedler-Wohnheim ist eine Anlage für soziale Zwecke.«

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1, Abs. 2 ; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 5 § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung zum Umbau des früher als Altenheim genutzten Geländes in ein Heim für Aus- und Übersiedler mit 60 Heimplätzen mit Stellplätzen und Garagen wiederherzustellen (§ 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO). Wie das Verwaltungsgericht bemißt auch der Senat dem Interesse des Beigeladenen, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch machen zu können, größeres Gewicht bei, als dem Interesse des Antragstellers, bis zur Bestandskraft der Baugenehmigung von der Schaffung vollendeter Tatsachen verschont zu bleiben. Maßgebend für diese Interessengewichtung ist der Umstand, daß der Widerspruch und etwaige weitere Rechtsbehelfe des Antragstellers im Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolglos bleiben werden, weil die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Rechte des Antragstellers nicht verletzt. Unter diesen Umständen wäre es unbillig, dem Beigeladenen die Möglichkeit des sofortigen Baubeginns und der Aufnahme der genehmigten Nutzung länger vorzuenthalten.