VGH Bayern - Urteil vom 28.09.2001
1 B 00.2504
Normen:
BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2002, 48
BayVBl 2002, 701
BRS 64 Nr. 105
NuR 2003, 176
NVwZ-RR 2002, 713
UPR 2002, 148
ZfBR 2002, 170
Vorinstanzen:
VG München, vom 13.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen M 1 K 99.2966

Bauplanungsrecht: Anwendbarkeit des Begünstigungstatbestands des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB auf Gebäudeteile

VGH Bayern, Urteil vom 28.09.2001 - Aktenzeichen 1 B 00.2504

DRsp Nr. 2009/18358

Bauplanungsrecht: Anwendbarkeit des Begünstigungstatbestands des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB auf Gebäudeteile

1. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist nicht nur anzuwenden, wenn der landwirtschaftliche Betrieb ganz oder teilweise aufgegeben wird, sondern auch, wenn erhaltenswerte Bausubstanz durch eine nachhaltige Betriebsumstellung frei wird. 2. Begünstigt ist nicht nur die Entprivilegierung ganzer Gebäude, sondern auch die von Gebäudeteilen. 3. Wird ein Teil eines Gebäudes umgenutzt, dann kommt es regelmäßig nicht darauf an, ob die Bausubstanz dieses Teils, sondern ob die des gesamten Gebäudes erhaltenswert ist.

LCUrteil I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Juni 2000 wird geändert. Der Bescheid des Landratsamts Traunstein vom 21. Oktober 1998 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 20. Mai 1999 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Bauantrag des Klägers vom 4. Februar 1998 in der Fassung des Tekturantrags vom 25. Januar 2001 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Auslagen selbst.