VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 20.01.1995
8 S 1806/94
Normen:
BauGB § 12 § 244 Abs. 2 S. 1, S. 2 ; VwGO § 47 ;
Fundstellen:
BRS 57 Nr. 50
BWGZ 1995, 217
BWVPr 1996, 186
ESVGH 45, 316
NuR 1996, 471
UPR 1996, 120

Bauplanungsrecht: Ausfertigung eines Bebbaungsplans, Verfristung von Abwägungsmängeln trotz fehlenden Hinweises

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.1995 - Aktenzeichen 8 S 1806/94

DRsp Nr. 2007/14067

Bauplanungsrecht: Ausfertigung eines Bebbaungsplans, Verfristung von Abwägungsmängeln trotz fehlenden Hinweises

»1. Die Unterzeichnung des den Satzungsbeschluß enthaltenden Gemeinderatsprotokolls durch den Bürgermeister genügt für eine ordnungsgemäße Ausfertigung eines Bebauungsplans, sofern in dem Beschluß die Bestandteile des Plans in einer Weise bezeichnet sind, daß Zweifel an der Identität des Plans nicht bestehen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). 2. Der Eintritt der Rechtsfolge des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach Mängel der Abwägung eines Bebauungsplans, der vor dem 1. Juli 1987 bekanntgemacht worden ist, unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 1. Juli 1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind, ist nicht davon abhängig, daß die Gemeinde ihrer Pflicht, gem § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB auf diese durch das BauGB neu eingeführte Regelung innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. Juli 1987 hinzuweisen, nachgekommen ist. 3. § 244 Abs. 2 S 1 BauGB ist verfassungsmäßig.«

Normenkette:

BauGB § 12 § 244 Abs. 2 S. 1, S. 2 ; VwGO § 47 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan "..." der Antragsgegnerin vom 11.11.1966.