VGH Baden-Württemberg vom 04.05.1992
8 S 2914/91
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 9 § 22 Abs. 4 ; VwGO § 47 ;
Fundstellen:
BWGZ 1992, 651
ESVGH 42, 279

Bauplanungsrecht: Ausschluß von Einzelhandelsbetrieben aller Art in Industrie- oder Gewerbegebieten bei gleichzeitiger Zulassung von offener und geschlossener Bauweise

VGH Baden-Württemberg, vom 04.05.1992 - Aktenzeichen 8 S 2914/91

DRsp Nr. 2007/14103

Bauplanungsrecht: Ausschluß von Einzelhandelsbetrieben aller Art in Industrie- oder Gewerbegebieten bei gleichzeitiger Zulassung von offener und geschlossener Bauweise

»1. Der Ausschluß von Einzelhandelsbetrieben aller Art in Industrie- oder Gewerbegebieten kann zur Erhaltung der Gewerbeflächen für das produzierende Gewerbe gerechtfertigt sein (im Anschluß an den Beschluß des Senats vom 4.7.1988 - 8 S 1031/86 - BWGZ 1989, 130). 2. Die gleichzeitige Zulassung offener und geschlossener Bauweise findet ihre Rechtsgrundlage in § 22 Abs. 4 BauNVO

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 9 § 22 Abs. 4 ; VwGO § 47 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan "M - 3. Änderung/P" der Antragsgegnerin vom 23.9.1991.

Mit Kaufvertrag vom 22.6.1989 erwarb der Antragsteller eine Teilfläche des Grundstücks Flst. Nr. 304 auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, welcher für das Plangebiet ein eingeschränktes Industriegebiet und den Ausschluß von Einzelhandel festsetzt. Das Grundstück grenzt im Norden an die B im Westen an den W bach, im Süden an die P straße und im Osten an das mit gewerblichen Anlagen bebaute Grundstück Flst. Nr. 303 an.