VGH Hessen - Urteil vom 08.07.1993
4 UE 1225/88
Normen:
BauGB § 15; BauGB § 17 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 9; BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1; BBauG § 15; HBO (Bauordnung Hessen) § 96;
Fundstellen:
BRS 55 Nr. 6
BRS 55 Nr. 97
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 13.01.1988 - Vorinstanzaktenzeichen II/2 E 128/86

Bauplanungsrecht: Ausschluß von Einzelhandelsbetrieben mit Verkauf von Lebensmitteln und/oder Getränken an Letztverbraucher im Gewerbegebiet

VGH Hessen, Urteil vom 08.07.1993 - Aktenzeichen 4 UE 1225/88

DRsp Nr. 2009/18192

Bauplanungsrecht: Ausschluß von Einzelhandelsbetrieben mit Verkauf von Lebensmitteln und/oder Getränken an Letztverbraucher im Gewerbegebiet

1. Einzelfall einer rechtmäßigen Zurückstellung der Entscheidung über einen Bauantrag zur Sicherung des Planungszieles, Einzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet auszuschließen. 2. Einzelfall eines rechtmäßigen Ausschlusses von Handelsbetrieben mit Verkauf von Lebensmitteln und/oder Getränken an Letztverbraucher durch Bebauungsplan kann gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO. 3. Ein nachweislich bestehender Bedarf an Baugrundstücken in einem Baugebiet für die Ansiedlung von Betrieben des produzierenden Gewerbes kann einen besonderen städtebaulichen Grund im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO darstellen.

Normenkette:

BauGB § 15; BauGB § 17 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 9; BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1; BBauG § 15; HBO (Bauordnung Hessen) § 96;

Gründe:

I.

Dia Klägerin ist Inhaberin einer Einzelhandelskette und betreibt eine Vielzahl von Lebensmittel-Einzelhandelsgeschäften in der Bundesrepublik Deutschland.