VGH Baden-Württemberg vom 27.05.1994
5 S 2193/93
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3, Abs. 6 ; BauNVO § 4 ; VwGO § 47 ;
Fundstellen:
AgrarR 1995, 316
BWVPr 1995, 163
IBR 1994, 517
NuR 1995, 408
RdL 1996, 24
UPR 1995, 110
VBlBW 1995, 26

Bauplanungsrecht: Ausweisung eines Neubaugebiets als allgemeinbes Wohngebiet, Abstandsermittlung zu bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben

VGH Baden-Württemberg, vom 27.05.1994 - Aktenzeichen 5 S 2193/93

DRsp Nr. 2007/14080

Bauplanungsrecht: Ausweisung eines Neubaugebiets als allgemeinbes Wohngebiet, Abstandsermittlung zu bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben

»1. a) Zur Ermittlung des erforderlichen Abstandes zwischen einem im wesentlichen Rinderhaltung betreibenden landwirtschaftlichen Betrieb gegenüber einem als allgemeines Wohngebiet geplanten Neubaugebiet ist es sachgerecht, als Anhalt die - zur Zeit erst als Entwurf vorliegende - VDI-Richtlinie 3473 - Emissionsminderung Tierhaltung Rinder heranzuziehen. b) Zur Beurteilung der durch Rinderhaltung verursachten Emissionen liefert die VDI-Richtlinie 3471 - Emissionsminderung Tierhaltung Schweine hingegen keine verwertbaren Angaben. 2. Es ist nicht abwägungsfehlerhaft, wenn der Satzungsgeber bei Aufstellung eines Bebauungsplans der möglichen Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Hinblick auf eine heranrückende Wohnbebauung nur im Rahmen einer angemessenen Erweiterung Rechnung trägt, wie sie in der bei Satzungsbeschluß vorhandenen Betriebsgröße bereits angelegt ist.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3, Abs. 6 ; BauNVO § 4 ; VwGO § 47 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen den Teilbebauungsplan I, Ortsteil, der Antragsgegnerin vom 16.12.1992.