I. Die Antragssteller machen im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle die Nichtigkeit des Bebauungsplans "Breite" der Gemeinde Hohenstein (Baden-Württemberg) geltend, den die Antragsgegnerin am 20. Februar 1992 beschlossen hat. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens wurde am 17. Juli 1992 öffentlich bekanntgemacht.
Das Normenkontrollgericht hat das Begehren der Antragsteller zwar als zulässig, jedoch als unbegründet angesehen und ihren Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit daher abgewiesen. In den Gründen seiner Entscheidung hat das Gericht den Einwand der Antragsteller, die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes seien nicht hinreichend in die Abwägung einbezogen worden, zurückgewiesen und die Anwendung des § 8 a Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung des Art. 5 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 (BGBl I S. 466) abgelehnt.
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