I.
Der Kläger ist Eigentümer einer im Außenbereich der Beklagten gelegenen Parzelle. Das Grundstück liegt am Südrand eines zusammenhängenden Waldgebietes. An seiner Grenze zu den weiter südlich gelegenen und ausschließlich als Weideland und Ackerbaufläche genutzten Grundstücken befinden sich ca. 6 bis 8 m hohe Bäume und Büsche. Der Kläger beabsichtigt, hinter diesem Bewuchs eine Gerätehütte aus Holz bis zu 10 m3 Rauminhalt zu errichten. Die zur Bebauung vorgesehene Fläche ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt. Sie liegt zugleich im Geltungsbereich der Landesverordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Moselgebiet von Schweich bis Koblenz" vom 17. Mai 1979.
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