BVerwG - Urteil vom 07.05.2001
6 C 18.00
Normen:
BauGB § 29 Abs. 1 § 35 Abs. 1, 2, 3 ; Rh.-Pf.Landespflegegesetz § 4 § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 114, 206
NJW 2001, 3206
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 10.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 10462/00
VG Koblenz - 7 K 1/99.KO - 21.09.1999,

Bauplanungsrecht; Bau- und Raumordnungsgesetz; Gerätehütte; Vorhaben; Abkoppelung vom Genehmigungsverfahren; Außenbereich

BVerwG, Urteil vom 07.05.2001 - Aktenzeichen 6 C 18.00

DRsp Nr. 2006/8681

Bauplanungsrecht; Bau- und Raumordnungsgesetz; Gerätehütte; Vorhaben; Abkoppelung vom Genehmigungsverfahren; Außenbereich

»Ob ein bauliches Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung vorliegt, hängt nicht davon ab, ob es vor der sog. Deregulierung der Landesbauordnungen genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig gewesen wäre.«

Normenkette:

BauGB § 29 Abs. 1 § 35 Abs. 1, 2, 3 ; Rh.-Pf.Landespflegegesetz § 4 § 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger ist Eigentümer einer im Außenbereich der Beklagten gelegenen Parzelle. Das Grundstück liegt am Südrand eines zusammenhängenden Waldgebietes. An seiner Grenze zu den weiter südlich gelegenen und ausschließlich als Weideland und Ackerbaufläche genutzten Grundstücken befinden sich ca. 6 bis 8 m hohe Bäume und Büsche. Der Kläger beabsichtigt, hinter diesem Bewuchs eine Gerätehütte aus Holz bis zu 10 m3 Rauminhalt zu errichten. Die zur Bebauung vorgesehene Fläche ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt. Sie liegt zugleich im Geltungsbereich der Landesverordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Moselgebiet von Schweich bis Koblenz" vom 17. Mai 1979.