VG Stuttgart - Beschluss vom 20.08.2013
13 K 2046/13
Normen:
BauNVO (1962) § 4 Abs. 2 Nr. 3; LBO BW § 5; LBO BW § 6;
Fundstellen:
BauR 2013, 2065

Bauplanungsrecht; Bauordnungsrecht - Gebietsverträglichkeit; Rücksichtnahmegebot; Kindertagesstätte; Abstandsflächenunterschreitung

VG Stuttgart, Beschluss vom 20.08.2013 - Aktenzeichen 13 K 2046/13

DRsp Nr. 2013/20990

Bauplanungsrecht; Bauordnungsrecht - Gebietsverträglichkeit; Rücksichtnahmegebot; Kindertagesstätte; Abstandsflächenunterschreitung

Die Errichtung einer Kindertagesstätte im allgemeinen Wohngebiet verstößt weder gegen das Gebot der Gebietsverträglichkeit noch gegen das Rücksichtnahmegebot.

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen - einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen - die Antragsteller Ziff. 1 und 2 gesamtschuldnerisch 2/10, die Antragsteller Ziff. 3, 4 und 5 je1/10 und die Antragsteller Ziff. 6 und 7 gesamtschuldnerisch 5/10.

Der Streitwert wird auf 30.000 € (je 2 x 7500 € für die Bauvorhaben XXX einerseits und XXX andererseits) festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO (1962) § 4 Abs. 2 Nr. 3; LBO BW § 5; LBO BW § 6;

Gründe:

Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 11.6.2013 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13.5.2013 für das Bauvorhaben XXX in XXX und ihres Widerspruchs vom 11.2.2013 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22.10.2012 für das Bauvorhaben XXX in XXX, soweit letztere die Errichtung und Nutzung der Außenbereichsfläche des Flurstücks XXX betrifft.