VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 23.08.1993
5 S 1338/93
Normen:
BauGB-MaßnahmenG § 10 Abs. 2 ; BauNVO § 14 Abs. 1 § 15 Abs. 1 § 23 Abs. 6 ; LBauO (Landesbauordnung) Baden-Württemberg § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 9 S. 1, S. 2 § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BRS 55 Nr. 52
ZfBR 1994, 198
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 29.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 691/93

Bauplanungsrecht: Baurechtliche Einordnung eines Wintergartens

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 23.08.1993 - Aktenzeichen 5 S 1338/93

DRsp Nr. 2007/14091

Bauplanungsrecht: Baurechtliche Einordnung eines Wintergartens

»1. Ein an den Wohnraum eines Reihenhauses angebauter, zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmter und geeigneter Wintergarten dient überwiegend Wohnzwecken im Sinne des § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG 1993 vim 28. April 1993, auch wenn der Zugang zum Wintergarten nur über eine Treppe aus dem Untergeschoß erfolgt, jedenfalls sofern sich dieser Zugang innerhalb des umschlossenen Raumes befindet. 2. a) Ein solcher Wintergarten ist Teil eines Wohngebäudes und damit keine bauliche Anlage im Sinne des § 6 Abs. 9 LBO. b) Er ist, sofern er außerhalb der planungsrechtlich überbaubaren Grundstücksfläche an das Reihenhaus angebaut werden soll, nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO von der Einhaltung der Abstandsfläche befreit. c) Können auf schmalen Reihenhausgrundstücken Wintergärten wegen des Zuschnitts der Grundstücke bei Einhaltung der gebotenen Abstandsflächen nicht errichtet werden, begründet dies regelmäßig keine eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO rechtfertigende atypische Grundstückssituation. Genehmigt die Baurechtsbehörde gleichwohl unter Verstoß gegen § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO eine Grenzbebauung, verletzt sie dadurch den Angrenzer in seinen Rechten.