»1. Die Regelung in der Bauordnung 1958 in Verbindung mit dem Baunutzungsplan, daß die geschlossene Bauweise nicht gilt, wenn hierdurch das Maß der Nutzung überschritten würde, betrifft nicht den Fall, daß ein bebautes Grundstück unter Überschreitung des Nutzungsmaßes weiter bebaut werden soll.2. Eine Planungspflicht kann bestehen, wenn unter erheblicher Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche mit Vorbildwirkung für weitere Grundstücke trotz bestehender Hintergebäude kriegszerstörte Vorderhäuser wiederaufgebaut werden sollen.3. Zur Frage der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gegenüber dem Eigentümer eines Hinterhauses, wenn das kriegszerstörte Vorderhaus auf dem Nachbargrundstück unter Erteilung weitreichender Befreiungen wiederaufgebaut werden soll.«
Normenkette:
BauGB § 1 Abs. 3, § 31 Abs. 2 ; BauO Berlin (1958) § 7 Nr. 15, 16, § 8 Nr. 18 ; BauO Berlin § 6 Abs. 1 ;
Gründe:
I.
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