BVerwG - Beschluß vom 20.08.1992
4 NB 20.91
Normen:
BauGB § 1 Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6; GG Art. 28 Abs. 2; ROG § 5 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4;
Fundstellen:
BVerwGE 90, 329
BRS 54 Nr. 12
Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 57
DÖV 1993, 118
DRsp V(527)357a-b
DVBl 1992, 1438
HGZ 1993, 117
NJW 1993, 872
NuR 1993, 79
NVwZ 1993, 167
RdL 1992, 302
UPR 1992, 447
ZfBR 1992, 280
ZUR 1993, 1320
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 15.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 8/89

Bauplanungsrecht: Begriff der Anpassung der gemeindlichen Planung an Ziele der Raumordnung und Landesplanung

BVerwG, Beschluß vom 20.08.1992 - Aktenzeichen 4 NB 20.91

DRsp Nr. 1993/1168

Bauplanungsrecht: Begriff der Anpassung der gemeindlichen Planung an Ziele der Raumordnung und Landesplanung

1. "Anpassen" im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB bedeutet, daß die Ziele der Raumordnung und Landesplanung in der Bauleitplanung je nach dem Grad ihrer Aussageschärfe konkretisierungsfähig sind, nicht aber im Wege der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB überwunden werden können. 2.b. Besteht ein landesplanerisches Ziel darin, in einem Gebiet einer bestimmten Raumfunktion den absoluten Vorrang zu sichern, so kann dieser Nutzungsvorrang nicht durch Abwägung mit hiermit unvereinbaren Belangen relativiert werden. Das kann auch dann gelten, wenn hiervon nur der Randbereich des Gebietes betroffen ist.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6; GG Art. 28 Abs. 2; ROG § 5 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4;

Gründe: