OVG Niedersachsen, vom 15.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 8/89
Bauplanungsrecht: Begriff der Anpassung der gemeindlichen Planung an Ziele der Raumordnung und Landesplanung
BVerwG, Beschluß vom 20.08.1992 - Aktenzeichen 4 NB 20.91
DRsp Nr. 1993/1168
Bauplanungsrecht: Begriff der Anpassung der gemeindlichen Planung an Ziele der Raumordnung und Landesplanung
1. "Anpassen" im Sinne des § 1 Abs. 4BauGB bedeutet, daß die Ziele der Raumordnung und Landesplanung in der Bauleitplanung je nach dem Grad ihrer Aussageschärfe konkretisierungsfähig sind, nicht aber im Wege der Abwägung nach § 1 Abs. 6BauGB überwunden werden können.2.b. Besteht ein landesplanerisches Ziel darin, in einem Gebiet einer bestimmten Raumfunktion den absoluten Vorrang zu sichern, so kann dieser Nutzungsvorrang nicht durch Abwägung mit hiermit unvereinbaren Belangen relativiert werden. Das kann auch dann gelten, wenn hiervon nur der Randbereich des Gebietes betroffen ist.