I.
Der Kläger begehrt einen Bauvorbescheid für eine Spielhalle mit einer Grundfläche von 98 qm in einem früher als Möbelmarkt genutzten Gebäude auf dem Grundstück Carl-Zeiss-Straße 6 - 8 in Waldshut-Tiengen (Flurstück 1330). In dem Gebäude befindet sich bereits eine 95 qm große Spielhalle, für die dem Bruder des Klägers eine Baugenehmigung erteilt worden ist.
Das Grundstück des Klägers liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Kaitle - Oberes Galgenhölzle - Obere Schlüchtwiesen" vom 14. Juni 1976 mit Änderung vom 17. März 1986, der es als Gewerbegebiet festsetzt. Dieser Bebauungsplan ist nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ungültig, weil er nicht ausgefertigt sei. Die nähere Umgebung des Grundstücks entspricht nach der tatsächlichen Bebauung und Nutzung einem Gewerbegebiet.
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