VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 28.09.1998
8 S 2068/98
Normen:
BauNVO § 14 Abs. 1 § 23 Abs. 5 S. 1 ;
Fundstellen:
BRS 60 Nr. 132
UPR 1999, 238
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 23.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2707/97

Bauplanungsrecht: Begriff der Nebenalage i.S. von § 23 Abs. 5 S. 1 BauNVO

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 28.09.1998 - Aktenzeichen 8 S 2068/98

DRsp Nr. 2007/14020

Bauplanungsrecht: Begriff der Nebenalage i.S. von § 23 Abs. 5 S. 1 BauNVO

»Eine Werbeanlage der Außenwerbung, die Fremdwerbung zum Gegenstand hat, stellt auch dann keine Nebenanlage dar, sondern ist als selbständige Hauptnutzung zu qualifizieren, wenn sie in einem Gewerbegebiet errichtet werden soll (im Anschluß an BVerwGE 91, 234). Die Errichtung einer solchen, auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche geplanten Anlage kann daher nicht über § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO zugelassen werden.«

Normenkette:

BauNVO § 14 Abs. 1 § 23 Abs. 5 S. 1 ;

Gründe:

Der Antrag ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. An der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen jedenfalls im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel. Auf die vom Verwaltungsgericht bejahte Frage, ob das in dem für das Baugrundstück geltenden Bebauungsplan "Änderung und Erweiterung Industriegebiet West Teil I" festgesetzte Pflanzgebot der Erteilung der von der Klägerin begehrten Baugenehmigung entgegen steht, kommt es dabei nicht an, da die geplante Werbetafel auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden soll und daher jedenfalls aus diesem Grund dem Bebauungsplan widerspricht.