VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 18.01.1995
3 S 3153/94
Normen:
BauGB § 31 Abs. 1 ; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BRS 57 Nr. 215
BWGZ 1995, 620
IBR 1995, 354
VBlBW 1996, 24
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 13.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2102/94

Bauplanungsrecht: Begriff der nicht störenden Gewerbebetriebe, Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmen, Fehlerfrei Erteilung von Ausnahmen

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 18.01.1995 - Aktenzeichen 3 S 3153/94

DRsp Nr. 2007/14068

Bauplanungsrecht: Begriff der "nicht störenden" Gewerbebetriebe, Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmen, Fehlerfrei Erteilung von Ausnahmen

»1. Zu den Anforderungen an (im Verhältnis zur Wohnnutzung) "nicht störende" sonstige Gewerbebetriebe i.S. des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. 2. Bei Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB muß das diesem Institut wesenseigene Regel-Ausnahme-Verhältnis gewahrt bleiben. Der Bebauungsplan darf nicht in seinen Grundzügen verändert, insbesondere darf der Nutzungscharakter eines Baugebiets nicht in einer seiner gesetzlichen Typik widersprechenden Weise verändert werden. 3. Nachbarn können verlangen, daß Ausnahmen von nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans rechtsfehlerfrei erteilt werden.«

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 1 ; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe: