VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 30.07.1992
3 S 1199/92
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1 § 17 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VBlBW 1992, 476
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 13.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 205/92

Bauplanungsrecht: Begriff des geschützten Gartenhofs i.S. von § 17 Abs. 2 BauNVO

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 30.07.1992 - Aktenzeichen 3 S 1199/92

DRsp Nr. 2007/14101

Bauplanungsrecht: Begriff des geschützten Gartenhofs i.S. von § 17 Abs. 2 BauNVO

»Ein geschützter "Gartenhof" nach § 17 Abs. 2 BauNVO 1977 ist ein überwiegend gärtnerisch genutzter Grundstücksteil, der auf drei oder zwei Seiten vom Baukörper eines Wohnhauses umschlossen ist (sog U- oder L-Bauweise). Eine durch Aussparung in der Außenecke eines Gebäudes geschaffene Terrasse fällt nicht darunter. Der Einbau eines Fensters im Nachbargebäude, von dem aus Einblick auf eine solche Terrasse genommen werden kann, verstößt regelmäßig nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.«

Normenkette:

BauNVO § 15 Abs. 1 § 17 Abs. 2 ;

Gründe: