VGH Bayern - Urteil vom 20.03.2001
20 B 00.2501
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2001, 1960
BauR 2002, 440
BRS 64 Nr. 91
DÖV 2001, 744
DVBl 2001, 939
NuR 2001, 410
UPR 2001, 240
ZfBR 2001, 426
Vorinstanzen:
VG München, vom 29.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 99.2108

Bauplanungsrecht: Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs in § 35 BauGB, Zulässigkeit einer Pferdepension im Außenbereich

VGH Bayern, Urteil vom 20.03.2001 - Aktenzeichen 20 B 00.2501

DRsp Nr. 2009/18327

Bauplanungsrecht: Begriff des "landwirtschaftlichen Betriebs in § 35 BauGB, Zulässigkeit einer Pferdepension im Außenbereich

Ein landwirtschaftlicher Betrieb i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt eine Gewinnerzielung zumindest in der Höhe voraus, dass das notwendige Eigenkapital für einen Bestand auf Dauer gebildet werden kann.

I. Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 29. Juni 2000 wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger führt einen landwirtschaftlichen Betrieb im Ortsbereich von A... mit unterschiedlich intensiver Pensionspferdehaltung, die im Jahre 1996 17 Pferde erreichte und seitdem abnehmende Tendenz aufwies, wobei im Jahre 2000 2 Pferde und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 6 Pferde gehalten wurden. Auf Grund des Rückgangs der Pensionspferdehaltung baute der Kläger daneben eine Rinderhaltung mit bis zu 21 Rindern auf.