I. Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 29. Juni 2000 wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger führt einen landwirtschaftlichen Betrieb im Ortsbereich von A... mit unterschiedlich intensiver Pensionspferdehaltung, die im Jahre 1996 17 Pferde erreichte und seitdem abnehmende Tendenz aufwies, wobei im Jahre 2000 2 Pferde und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 6 Pferde gehalten wurden. Auf Grund des Rückgangs der Pensionspferdehaltung baute der Kläger daneben eine Rinderhaltung mit bis zu 21 Rindern auf.
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