VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 18.09.1998
8 S 290/98
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3, Abs. 6 § 8 Abs. 2 ; VwGO § 47 ;
Fundstellen:
BRS 60 Nr. 9
UPR 1999, 238

Bauplanungsrecht: Berücksichtigung des Entwicklungsgebots im Bebauungsplan, Verzicht auf Festsetzungen, Inanspruchnahme eines Grundstücks für öffentliche Nutzungen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.1998 - Aktenzeichen 8 S 290/98

DRsp Nr. 2007/14021

Bauplanungsrecht: Berücksichtigung des Entwicklungsgebots im Bebauungsplan, Verzicht auf Festsetzungen, Inanspruchnahme eines Grundstücks für öffentliche Nutzungen

»1. Ein Bebauungsplan kann dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB auch ohne exakte Übernahme der Darstellungen des Flächennutzungsplans bezüglich der Art der baulichen Nutzung entsprechen, wenn die im Flächennutzungsplan dargestellten Bauflächen oder Baugebiete (§ 1 Abs. 1 u. 2 BauNVO) mit der im Bebauungsplan festgesetzten Gebietsart "artverwandt" sind und diese sich aus der seit der Flächennutzungsplanung eingetretenen tatsächlichen Entwicklung rechtfertigt, ohne von den Grundzügen des Flächennutzungsplans abzuweichen. 2. Es stellt einen planerischen Mißgriff und damit einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB dar, wenn ein Bebauungsplan für ein Ortszentrum vorhandene Gebäude und Baugrundstücke zwar in seinen räumlichen Geltungsbereich einbezieht, weitgehend aber auf Festsetzungen verzichtet und den Bestand damit ganz überwiegend planerisch sich selbst überläßt.