BVerwG - Urteil vom 03.12.1992
4 C 26.91
Normen:
BauGB § 29 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 1993, 319
BRS 54 Nr. 127
Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 153
BWVPr 1993, 133
GewArch 1993, 216
NVwZ 1993, 985
UPR 1993, 239
ZfBR 1993, 149
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 20.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3339/89
VGH Baden-Württemberg, vom 12.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 838/91

Bauplanungsrecht: Beurteilung von Werbeanlagen als bauliche Anlage

BVerwG, Urteil vom 03.12.1992 - Aktenzeichen 4 C 26.91

DRsp Nr. 1993/3080

Bauplanungsrecht: Beurteilung von Werbeanlagen als bauliche Anlage

Eine Werbeanlage der Außenwerbung, welche bauliche Anlage im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB ist und Fremdwerbung zum Gegenstand hat, ist als eigenständige Hauptnutzung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB unzulässig, wenn sie sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - BVerwGE 91, 234).

Normenkette:

BauGB § 29 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die baurechtliche Zulässigkeit einer Werbeanlage.

Die Klägerin betreibt Außenwerbung. Sie beantragte 1988, ihr das Anbringen eines beleuchteten Aluminium-Schaukastens für Wechselwerbung am rechten Giebel des Anwesens S.-Straße in S. zu genehmigen. Der Schaukasten soll 1,40 m breit, 1,95 m hoch (Fläche: 2,73 qm) und 20 cm tief sein. Das Haus, an dem der Schaukasten angebracht werden soll, ist ein Wohnhaus. Einen qualifizierten Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB gibt es nicht.

Die beklagte Stadt lehnte den Bauantrag ab. Sie begründete dies damit, daß nach der Landesbauordnung nur für Anschläge bestimmte Werbeanlagen sowie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig seien. Dazu gehöre die geplante Werbeanlage nicht. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg.