I.
Die Beteiligten streiten über die baurechtliche Zulässigkeit einer Werbeanlage.
Die Klägerin betreibt Außenwerbung. Sie beantragte 1988, ihr das Anbringen eines beleuchteten Aluminium-Schaukastens für Wechselwerbung am rechten Giebel des Anwesens S.-Straße in S. zu genehmigen. Der Schaukasten soll 1,40 m breit, 1,95 m hoch (Fläche: 2,73 qm) und 20 cm tief sein. Das Haus, an dem der Schaukasten angebracht werden soll, ist ein Wohnhaus. Einen qualifizierten Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB gibt es nicht.
Die beklagte Stadt lehnte den Bauantrag ab. Sie begründete dies damit, daß nach der Landesbauordnung nur für Anschläge bestimmte Werbeanlagen sowie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig seien. Dazu gehöre die geplante Werbeanlage nicht. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg.
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