VGH Bayern - Urteil vom 17.03.1992
2 B 90.2434
Normen:
BauGB § 19 Abs. 1 Nr. 3; BauGB § 19 Abs. 3 Nr. 3; BauGB § 19 Abs. 3 S. 6; BauGB § 20 Abs. 1 Nr. 3; BauGB § 20 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 21 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3;
Fundstellen:
BRS 54 Nr. 79
JA 1992, 218
ZfBR 1992, 247
Vorinstanzen:
VG München, vom 13.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen M 8 K 89.637

Bauplanungsrecht: Bodenverkehrsgenehmigung, Beginn des Fristlaufs aus des § 19 Abs. 3 S. 3 BauGB , Versagung der Teilungsgenehmigung bei mehrfach illegaler Bebauung, Verzicht auf Rechtsfolge des § 21 Abs. 1 BauGB

VGH Bayern, Urteil vom 17.03.1992 - Aktenzeichen 2 B 90.2434

DRsp Nr. 2009/18167

Bauplanungsrecht: Bodenverkehrsgenehmigung, Beginn des Fristlaufs aus des § 19 Abs. 3 S. 3 BauGB , Versagung der Teilungsgenehmigung bei mehrfach illegaler Bebauung, Verzicht auf Rechtsfolge des § 21 Abs. 1 BauGB

1. a)Die Frist des § 19 Abs. 3 Satz 3 BauGB beginnt nur dann zu laufen, wenn dem Teilungsantrag eine Teilungserklärung des Eigentümers beigefügt ist. b) Sind mehrere Personen Eigentümer eines Grundstücks, so muß die Teilungserklärung von allen Miteigentümern abgegeben werden, wobei diese nicht irgendeiner Teilung des Grundstücks zustimmen müssen, sondern der jeweils konkret beantragten. 2. Die Genehmigung nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist zu versagten, wenn die beabsichtigte Teilung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung widerspricht. Auf die Frage, ob die Genehmigung über BauGB § 20 Abs. 2 Nr. 1 versagt werden kann, kommt es nicht mehr an. 3. Auf die Rechtsfolge des § 21 Abs. 1 BauGB kann nicht verzichtet werden, weil die Versagungsgründe des § 20 BauGB nicht zur Disposition eines Antragstellers stehen.

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.