VGH Bayern - Beschluß vom 07.01.1992
2 B 90.1394
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 16 Abs. 2; BauNVO § 17 Abs. 1; BauNVO § 20 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BayVBl 1992, 589
BRS 54 Nr. 63
ZfBR 1992, 91
Vorinstanzen:
VG München, vom 07.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen M 8 K 88.5073

Bauplanungsrecht: Dachgeschoßausbau im unbeplanten Innenbereich, Anwendbarkeit der BauNVO

VGH Bayern, Beschluß vom 07.01.1992 - Aktenzeichen 2 B 90.1394

DRsp Nr. 2009/18165

Bauplanungsrecht: Dachgeschoßausbau im unbeplanten Innenbereich, Anwendbarkeit der BauNVO

1. Maßgebend ist für das zulässige Maß der baulichen Nutzung die in der Umgebung vorhandene Bebauung, in die sich das Bauvorhaben des Klägers nach § 34 Abs. 1 BauGB einzufügen hat. 2. Ob sich ein Dachgeschoßausbau nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, ist - weil das Baugesetzbuch hierzu keine eigenständigen Kriterien benennt - nach den in der Baunutzungsverordnung angeführten Merkmalen zu beurteilen. Die dort (§ 16 Abs. 2 BauNVO) angeführten Bezugsgrößen - Grundfläche, Grundflächenzahl, Geschoßflächenzahl, Geschoßfläche, Baumassenzahl, Baumasse, Zahl der Vollgeschosse, Höhe baulicher Anlagen - werden mangels äußerer Änderungen an dem Mehrfamilienhaus durch das Vorhaben allenfalls hinsichtlich der Geschoßfläche bzw. der Geschoßflächenzahl berührt. 3. § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ist nicht nur eine wohnungspolitische Vorschrift, sondern zugleich eine auf die Baudichte bezogene Vorschrift des Städtebaus. Sie kann als Hilfsmittel zur Handhabung des § 34 Abs. 1 BauGB dienen und widerspricht dieser Bestimmung nicht.

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.