BVerwG - Beschluß vom 21.06.1996
4 B 84.96
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 ; BauNVO § 20 Abs. 1 ; LBO (Landesbauordnung) Rheinland -Pfalz § 2 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BauR 1996, 823
BBauBl 1996, 817
BRS 58, Nr. 83
DÖV 1997, 41
DWW 1997, 125
Grundeigentum 1997, 57
IBR 1996, 434
NVwZ-RR 1997, 520
UPR 1996, 457
ZfBR 1997, 52
Vorinstanzen:
VG Mainz, vom 29.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 834/94
OVG Rheinland-Pfalz, vom 29.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 11014/95

Bauplanungsrecht: Einfügen eines Dachgeschoßausbau in den unbeplanten Innenbereich

BVerwG, Beschluß vom 21.06.1996 - Aktenzeichen 4 B 84.96

DRsp Nr. 1996/28838

Bauplanungsrecht: Einfügen eines Dachgeschoßausbau in den unbeplanten Innenbereich

»Bei einem Dachgeschoßausbau ist es für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich unerheblich, ob der Ausbau nach landesrechtlichen Berechnungsregeln zu einem weiteren Vollgeschoß führt, ohne daß dies als solches von außen wahrnehmbar ist (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 23. März 1994 - BVerwG 4 C 18.92 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 168).«

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 ; BauNVO § 20 Abs. 1 ; LBO (Landesbauordnung) Rheinland -Pfalz § 2 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung für einen Dachgeschoßausbau. Er beabsichtigt, im Dachraum eines bereits vorhandenen Gebäudes unter Vergrößerung der Dachneigung und Erhöhung der Sockel-, Kniestock- und Gebäudehöhe zwei zusätzliche Wohnungen zu erstellen; außerdem sollen auf der Nord- und der Südseite des Gebäudes je vier Dachgauben entstehen. Einen Bebauungsplan gibt es nicht. Die Untätigkeitsklage des Klägers hatte in der Berufungsinstanz Erfolg.