Der Kläger begehrt die Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung für einen Dachgeschoßausbau. Er beabsichtigt, im Dachraum eines bereits vorhandenen Gebäudes unter Vergrößerung der Dachneigung und Erhöhung der Sockel-, Kniestock- und Gebäudehöhe zwei zusätzliche Wohnungen zu erstellen; außerdem sollen auf der Nord- und der Südseite des Gebäudes je vier Dachgauben entstehen. Einen Bebauungsplan gibt es nicht. Die Untätigkeitsklage des Klägers hatte in der Berufungsinstanz Erfolg.
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