OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.09.1995
11 A 3761/93
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3; BauGB § 35 Abs. 4 Nr. 3; BauGB -MaßnG § 4 Abs. 1; BauGB -MaßnG § 4 Abs. 4 Nr. 3; BauGB -MaßnG § 20; BauO NW (Bauordnung Nordrhein-Westfalen) § 66 Abs. 2; BauO NW (Bauordnung Nordrhein-Westfalen) § 70 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AgrarR 1997, 29
DÖV 1997, 42
NuR 1996, 477
NWVBl 1996, 298
OVGE Mü/Lü 45, 104
RdL 1996, 176
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 05.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2968/92

Bauplanungsrecht: Ersatzbau im Außenbereich, Begriff der Gleichartigkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.09.1995 - Aktenzeichen 11 A 3761/93

DRsp Nr. 2009/18221

Bauplanungsrecht: Ersatzbau im Außenbereich, Begriff der Gleichartigkeit

1. Die Vergünstigungen des § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB/§ 4 Abs. 4 Nr. 3 BauGB-MaßnahmenG greifen zugunsten des Bauherrn nur ein, wenn er als Ersatz für ein zulässigerweise errichtetes und durch Brand zerstörtes Heuerlingshaus alsbald ein gleichartiges Gebäude an gleicher Stelle neu errichten will. 2. Ein gleichartiges Gebäude liegt nur vor, wenn es im Standort, im Bauvolumen, in der Nutzung und in der objektiven Zweckbestimmung (Funktion) nicht wesentlich vom zerstörten Gebäude abweicht (im Anschluß an BverwGE 61, 290 = BRS 38 Nr. 97). 3. An einer Gleichartigkeit der Funktion des neu geplanten - ausschließlich Wohnzwecken dienenden - Gebäudes fehlt es, weil im Rahmen des Vorhabens eine gegenüber der Nutzung des zerstörten Gebäudes etwa doppelt so große Wohnfläche vorgesehen ist. Weiterhin liegt keine Übereinstimmung der Funktion zwischen dem abgebrannten und dem neuen Gebäude hinsichtlich einer landwirtschaftlichen Zweckbestimmung vor.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3; BauGB § 35 Abs. 4 Nr. 3; BauGB -MaßnG § 4 Abs. 1; BauGB -MaßnG § 4 Abs. 4 Nr. 3; BauGB -MaßnG § 20; BauO NW (Bauordnung Nordrhein-Westfalen) § 66 Abs. 2; BauO NW (Bauordnung Nordrhein-Westfalen) § 70 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.