I.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. auf Gemarkung der Beklagten, das im hinteren (inneren) Bereich eines von der Ö Straße, der straße, der H -Straße, der O K straße und der W Straße gebildeten Quartiers liegt, ohne an eine dieser Straßen anzugrenzen. Die Verbindung zur (süd-)östlich verlaufenden Ö Straße erfolgt über das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück Flst.Nr..
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