BVerwG vom 07.02.1986
4 C 30.84
Normen:
BBauG § 21 Abs. 1; BBauG § 35 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 3; BBauG § 36 Abs. 1 S. 3; BBauG § 123 Abs. 4; VwGO § 65 Abs. 2; VwGO § 138;
Fundstellen:
BVerwGE 74, 19
BauR 1986, 421
BBauBl 1986, 448
BRS 46 Nr. 145
Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 232
Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 36
BWGZ 1987, 28)
DÖV 1986, 699
DRsp V(527)302b
DVBl 1986, 682
NJW 1986, 2775
NuR 1988, 238
NVwZ 1986, 917
ZfBR 1986, 197
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 15.01.1981 - Vorinstanzaktenzeichen B 241-II/79
VGH Bayern, vom 08.12.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 14 B 81 A. 971

Entbehrlichkeit der Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Bindungswirkung einer irrtümlich für den Innenbereich erteilten Teilungsgenehmigung; Ablehnung eines für ein im Außenbereich nicht privilegiertes Vorhaben abgegebenes Erschließungsangebot

BVerwG, vom 07.02.1986 - Aktenzeichen 4 C 30.84

DRsp Nr. 1992/5595

Entbehrlichkeit der Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Bindungswirkung einer irrtümlich für den Innenbereich erteilten Teilungsgenehmigung; Ablehnung eines für ein im Außenbereich nicht privilegiertes Vorhaben abgegebenes Erschließungsangebot

1. Ist in einem Verwaltungsprozeß, der auf Erteilung einer der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde bedürfenden Baugenehmigung gerichtet ist, entgegen § 65 Abs. 2 VwGO diese nicht beigeladen worden, so ist trotz des Verfahrensfehlers das Berufungsurteil nicht aufzuheben, wenn die höhere Verwaltungsbehörde an der Versagung der Baugenehmigung nicht mitgewirkt hat und wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, daß das Berufungsgericht die - nicht der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde bedürfende - Ablehnung des Baugesuchs zu Recht bestätigt hat. 2. Auch die in irrtümlicher Annahme einer Innenbereichslage erteilte Genehmigung der Teilung eines Außenbereichsgrundstücks bindet nach Maßgabe des (hier vom Käufer) erklärten Zwecks der Teilung die Baugenehmigungsbehörde. 3. Die Gemeinde darf das Erschließungsangebot für ein im Außenbereich nicht privilegiertes Vorhaben auch dann ablehnen, wenn das Vorhaben im Sinne des § 135 Abs. 2 BBauG öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.

Normenkette:

BBauG § 21 Abs. 1; BBauG § 35 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 3; BBauG § 36 Abs. 1 S. 3;