VG Bayreuth, vom 15.01.1981 - Vorinstanzaktenzeichen B 241-II/79
VGH Bayern, vom 08.12.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 14 B 81 A. 971
Entbehrlichkeit der Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Bindungswirkung einer irrtümlich für den Innenbereich erteilten Teilungsgenehmigung; Ablehnung eines für ein im Außenbereich nicht privilegiertes Vorhaben abgegebenes Erschließungsangebot
BVerwG, vom 07.02.1986 - Aktenzeichen 4 C 30.84
DRsp Nr. 1992/5595
Entbehrlichkeit der Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Bindungswirkung einer irrtümlich für den Innenbereich erteilten Teilungsgenehmigung; Ablehnung eines für ein im Außenbereich nicht privilegiertes Vorhaben abgegebenes Erschließungsangebot
1. Ist in einem Verwaltungsprozeß, der auf Erteilung einer der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde bedürfenden Baugenehmigung gerichtet ist, entgegen § 65 Abs. 2VwGO diese nicht beigeladen worden, so ist trotz des Verfahrensfehlers das Berufungsurteil nicht aufzuheben, wenn die höhere Verwaltungsbehörde an der Versagung der Baugenehmigung nicht mitgewirkt hat und wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, daß das Berufungsgericht die - nicht der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde bedürfende - Ablehnung des Baugesuchs zu Recht bestätigt hat.2. Auch die in irrtümlicher Annahme einer Innenbereichslage erteilte Genehmigung der Teilung eines Außenbereichsgrundstücks bindet nach Maßgabe des (hier vom Käufer) erklärten Zwecks der Teilung die Baugenehmigungsbehörde.3. Die Gemeinde darf das Erschließungsangebot für ein im Außenbereich nicht privilegiertes Vorhaben auch dann ablehnen, wenn das Vorhaben im Sinne des § 135 Abs. 2 BBauG öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.