BVerwG - Beschluß vom 23.06.1992
4 B 55.92
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 22; BauNVO § 11; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
IBR 1994, 516
MDR 1992, 1191
NVwZ-RR 1993, 456
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 29.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 90.2688

Bauplanungsrecht: Festsetzung eines Sondergebiets Fremdenverkehr in einem Bebauungsplan zwecks Verhinderung von strukturellen Fehlentwicklungen für die Fremdenverkehrsgemeinde

BVerwG, Beschluß vom 23.06.1992 - Aktenzeichen 4 B 55.92

DRsp Nr. 2002/5327

Bauplanungsrecht: Festsetzung eines "Sondergebiets Fremdenverkehr" in einem Bebauungsplan zwecks Verhinderung von strukturellen Fehlentwicklungen für die Fremdenverkehrsgemeinde

1. a) Allein der Umstand, daß sich ein Bebauungsplan räumlich nur auf wenige Grundstücke oder nur ein einziges Grundstück erstreckt, mach ihn noch nicht nichtig. b) Das gilt selbst dann, wenn die Gemeinde erst aus Anlass eines konkreten Bauantrages mit der Aufstellung des Bebauungsplans reagiert und dabei auch mitbezweckt, die künftig vom Eigentümer gewollte Nutzung zu verhindern. c) Die Gemeinde überschreitet in diesem Zusammenhang nicht generell den die Bauleitplanung im Sinne des § 1 BauGB kennzeichnenden Rahmen städtebaulicher Entwicklungs- und Ordnungsziele, wenn sie statt auf eine Veränderung der bestehenden Situation auf die Bewahrung vorhandener Strukturen abzielt. 2. Der Umstand, daß der räumliche Geltungsbereich der planerischen Festsetzung für eine bestimmte Art der baulichen Nutzung lediglich auf ein einziges relativ kleines Grundstück beschränkt wird, ist kein Indiz dafür, daß hinter der Festsetzung in Wirklichkeit kein städtebauliches Konzept der Gemeinde steht.