I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Festsetzung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs "S /F" vom 16.11.1992. Sie ist Eigentümerin von unmittelbar an der S Straße (B) liegenden Grundstücken (Flst. Nrn. und) im Geltungsbereich der Satzung, auf denen sie eine Autohandlung und Autoreparaturwerkstatt betreibt. Auf dem westlichen Nachbargrundstück befinden sich ehemalige Kasernenanlagen, auf dem östlich angrenzenden eine Straßenmeisterei.
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