VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 12.09.1994
8 S 3002/93
Normen:
BauGB § 165 § 169 ; BauGB -MaßnahmeG § 6 § 7 ; VwGO § 47 ;
Fundstellen:
BauR 1996, 523
BRS 57 Nr. 287
BWVPr 1996, 186
VBlBW 1995, 397

Bauplanungsrecht: Festsetzung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.1994 - Aktenzeichen 8 S 3002/93

DRsp Nr. 2007/14074

Bauplanungsrecht: Festsetzung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs

»1. a) Das Freiwerden großflächiger Kasernengelände in einer unter starkem Siedlungsdruck stehenden Universitätsstadt rechtfertigt die Festsetzung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs. b) Dem steht nicht entgegen, daß sich der überwiegende Teil der betroffenen Grundstücke im Eigentum des Bundes befindet. 2. Bei der Festsetzung eines derartigen städtebaulichen Entwicklungsbereichs dürfen einzelne zur Zeit gewerblich genutzte Grundstücke jedenfalls dann einbezogen werden, wenn auch für sie im Hinblick auf eine bevorstehende Änderung der die städtebauliche Lage prägenden Fernstraßensituation eine neue integrierte Gesamtplanung geboten ist.«

Normenkette:

BauGB § 165 § 169 ; BauGB -MaßnahmeG § 6 § 7 ; VwGO § 47 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Festsetzung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs "S /F" vom 16.11.1992. Sie ist Eigentümerin von unmittelbar an der S Straße (B) liegenden Grundstücken (Flst. Nrn. und) im Geltungsbereich der Satzung, auf denen sie eine Autohandlung und Autoreparaturwerkstatt betreibt. Auf dem westlichen Nachbargrundstück befinden sich ehemalige Kasernenanlagen, auf dem östlich angrenzenden eine Straßenmeisterei.