VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 27.10.1994
8 S 2223/94
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 § 9 Abs. 1 Nr. 11 § 123 Abs. 1 ; VwGO § 47 ;
Fundstellen:
BRS 56 Nr. 23
ESVGH 45, 234
NVwZ-RR 1995, 485
UPR 1995, 278
ZfBR 1995, 111

Bauplanungsrecht: Festsetzung von Verkehrsflächen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.1994 - Aktenzeichen 8 S 2223/94

DRsp Nr. 2007/14072

Bauplanungsrecht: Festsetzung von Verkehrsflächen

»1. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ermächtigt auch zur Festsetzung privater Verkehrsflächen. 2. Auch bei großen Grundstücken ist die Gemeinde nicht verpflichtet, zur internen Erschließung die nur als Zufahrt und Zuwege dienenden Verkehrsflächen als öffentliche Verkehrsflächen festzusetzen.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6 § 9 Abs. 1 Nr. 11 § 123 Abs. 1 ; VwGO § 47 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan "Freizeit-Center - 1. Änderung und Erweiterung" der Antragsgegnerin vom 25.5.1994.

Der Antragsteller ist Eigentümer des ca. 600 m² großen, mit einem am 11.1.1977 genehmigten Ferienhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. 2300 sowie des unbebauten Grundstücks Flst.Nr. 2294/3 der Gemarkung Das Grundstück Flst.Nr. 2300 wird von dem im Miteigentum der Antragstellerin stehenden, ca. 6,79 ha großen unbebauten Grundstück Flst.Nr. 2310 umschlossen. Die Grundstücke bilden zusammen mit dem ca. 1 ha großen ebenfalls unbebauten Grundstück Flst.Nr. 2299 den Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans.