VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 18.08.1992
5 S 1/92
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11, Nr. 21, Abs. 6 ; PlanzV § 2 Abs. 1 S. 5 ; StrG (Straßengesetz) Baden-Württemberg § 5 Abs. 3 S. 2, Abs. 6 ;
Fundstellen:
BWGZ 1993, 672
BWVPr 1993, 161
DÖV 1993, 532
NuR 1994, 208
UPR 1993, 160
ZfBR 1993, 96
zfs 1993, 72

Bauplanungsrecht: Festsetzungen mit normativem Charakter in einem Bebauungsplan

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.08.1992 - Aktenzeichen 5 S 1/92

DRsp Nr. 2007/14100

Bauplanungsrecht: Festsetzungen mit normativem Charakter in einem Bebauungsplan

»1. Unterteilt der Lageplan eines Bebauungsplans unter Verwendung von Planzeichen nach der Planzeichenverordnung und unter Verweis auf die Bestimmungen von § 9 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 21 BauGB Verkehrsflächen nach unterschiedlichen Zwecken in Fahrbahn und Fläche für Fußgänger, so handelt es sich nicht lediglich um nachrichtliche Übernahmen, Vermerke oder sonstige Kennzeichnungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 5 PlanzV, sondern um Festsetzungen des Bebauungsplans mit normativem Charakter. 2. Setzt ein Bebauungsplan mit Rechtssatzqualität die Gehwegflächen fest, so sind der Träger der Straßenbaulast und die Straßenverkehrsbehörde straßenrechtlich gehindert, auf diesen Flächen ohne weiteres (Rad-)Fahrverkehr zu eröffnen.«

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11, Nr. 21, Abs. 6 ; PlanzV § 2 Abs. 1 S. 5 ; StrG (Straßengesetz) Baden-Württemberg § 5 Abs. 3 S. 2, Abs. 6 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplans "F-B" der Antragsgegnerin vom 15.11.1990/16.05.1991.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. -- ... -- im Stadtteil ... der Antragsgegnerin. Das Grundstück ist mit einem Wohngebäude bebaut.